Sehr geehrte Zuschauerin,
sehr geehrter Zuschauer
leider können wir Ihnen diese Seite nicht mehr anbieten, weil wir sie nicht unbegrenzt vorhalten dürfen. Das bestimmt die Änderung des Rundfunkstaatsvertrags der 16 deutschen Bundesländer (RÄStV § 11d Absatz 2 Ziffer 3) vom 1. Juni 2009.
Eine Übersicht über die Fristen finden Sie im folgenden. Dieser Auszug entstammt dem Telemedienkonzept von 3sat (ausführlich als PDF).

  • Auf Sendungen bezogene und programmbegleitende Elemente (einschließlich Foren und Chats) der 3sat-Onlineangebote können bis zwölf Monate zum Abruf bereitgehalten werden.
  • Die Inhalte (einschließlich Foren und Chats) zu Reihen, zu seriellen Produktionen und Mehrteilern bleiben bis zwölf Monate nach Ausstrahlung der letzten Folge im Angebot.
  • Inhalte zu Programmschwerpunkten werden grundsätzlich für zwölf Monate in der Mediathek zur Verfügung gestellt.
  • Inhalte und Angebotsteile aus dem Bereich Bildung, die Wissenschaft, Technik, Theologie oder Ethik zum Gegenstand haben, werden bis zu fünf Jahre zur Verfügung gestellt.
  • Informationen, Tabellen, Ergebnisse, Statistiken und interaktive Module im Bereich wiederkehrender Ereignisse (z.B. Wahlen, kulturelle Veranstaltungen) werden im zeitlichen Umfeld der jeweiligen Ereignisse oder bis zum Beginn der nächsten Saison bzw. bis zur Wiederkehr des Ereignisses vorgehalten. Dies betrifft auch historische Daten, soweit sie für die aktuelle Berichterstattung relevant sind.
  • Alle anderen Inhalte bleiben für die Dauer von maximal sechs Monaten nach Einstellung in ein Angebot abrufbar.
  • Vorhandene Inhalte können wieder eingestellt werden, wenn es in Verbindung mit einem Ereignis bzw. der Wiederholung einer Produktion im 3sat-Fernsehprogramm oder einer Berichterstattung dafür einen redaktionellen Bedarf gibt, insbesondere bei Wiederauflage oder Wiederholung einer Reihe oder Serie. Sie können auch in komprimierter Form als Rückblick zum Abruf bereitgestellt werden.
  • Inhalte, die sich auf konstante Elemente oder regelmäßig wiederkehrende Themen von Fernsehsendungen beziehen oder diese abbilden, können solange im Netz bereit gehalten werden, wie sie auch in Sendungen von 3sat relevant sind. Beispiele sind programmbegleitende Informationsmodule oder staatsbürgerliche Informationen, etwa zum deutschen Staatsaufbau.
  • Informationen über ZDF, ORF, SRG und ARD, ihre Programme und Dienste, z.B. zu Moderatoren, den Studios, Hinweise auf Veranstaltungen von ARD und ZDF oder 3sat und Basisinformationen zu Sendungen, zum öffentlichrechtlichen Rundfunk und seinen Rechtsgrundlagen, zur Technik und zur Empfangbarkeit der Angebote können ohne zeitliche Begrenzung vorgehalten werden.

Links
Rundfunkstaatsvertrag
(Stand: 1.6.2009, nichtamtliche Fassung, nachzulesen bei ZDF.de, PDF-Datei)
Telemedienkonzept 3sat